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Besitzt ein Elternteil die
italienische Staatsangehörigkeit, so erhält das Kind die
Staatsangehörigkeit von Geburt her,
unabhängig von seinem Geburtsort (nach dem
Abstammungsprinzip, lateinisch "ius sanguinis"). Dabei
ist jedoch zu berücksichtigen, dass die Staatsangehörigkeit
mütterlicherseits nur denjenigen anerkannt wird, die nach dem
1. Januar 1948 (Inkrafttreten der Verfassung der italienischen
Republik) geboren sind, während die italienische
Staatsangehörigkeit väterlicherseits ohne Zeit- und
Generationsbeschränkung übertragen wird, sofern es keine
Unterbrechung durch Verlust oder Verzicht auf die
Staatsangehörigkeit vor Geburt der Kinder bzw. vor deren
Volljährigkeit, d.h. vor Vollendung des 18. Lebensjahres, gab
(21 Jahre für all diejenigen, die vor Inkrafttreten des
Gesetzes Nr. 151 vom 19. Mai 1975 geboren sind).
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In vielen Ländern, vor allem in Lateinamerika sowie in Ländern
mit angelsächsischer Tradition, wird die Staatsangehörigkeit
durch Geburt im jeweiligen Land erworben, nach dem
Territorialitätsprinzip (lateinisch "ius soli"),
unabhängig von der Staatsangehörigkeit der Eltern. In
diesem Fall können die betroffenen Personen eine doppelte
Staatsangehörigkeit haben.
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Der Ausländer,
dessen Vater oder Mutter oder Großvater oder Großmutter
italienische Staatsbürger nach dem Abstammungsprinzip waren,
wird Staatsbürger:
a)
wenn er effektiven Militärdienst für den italienischen Staat
leistet und im voraus erklärt, die italienische
Staatsangehörigkeit erwerben zu wollen;
b)
wenn er eine Stelle im öffentlichen Dienst für den
italienischen Staat bekleidet, auch im Ausland, und erklärt,
die italienische Staatsangehörigkeit erwerben zu wollen;
c)
wenn er bei Erreichen der Volljährigkeit (18 Jahre) bereits
seit mindestens zwei Jahren regulär in Italien ansässig ist
und vor seinem 19. Geburtstag erklärt, die italienische
Staatsangehörigkeit erwerben zu wollen.
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Die italienische
Staatsangehörigkeit kann mit einem Erlass des
Staatspräsidenten verliehen werden:
a)
an den Ausländer, dessen Vater oder Mutter oder Großvater oder
Großmutter italienische Staatsbürger nach dem
Abstammungsprinzip waren, oder der in Italien geboren ist. In
beiden Fällen muß er seit mindestens drei Jahren seinen
Wohnsitz in Italien haben;
b)
an den Bürger eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union,
der seit mindestens vier Jahren in Italien ansässig ist;
c)
an den Ausländer, der seit mindestens zehn Jahren in Italien
ansässig ist.
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Der ausländische
Ehepartner eines italienischen Staatsbürgers kann die
italienische Staatsangehörigkeit erlangen, wenn er seit
mindestens sechs Monaten in Italien ansässig ist bzw. drei
Jahre nach der Eheschließung.
Es darf in der Zwischenzeit
nicht zur Scheidung oder zur Ehetrennung gekommen sein. Die
Staatsangehörigkeit durch Eheschließung erhält man mit einem
Dekret des Innenministers; der entsprechende Antrag ist vom
Betroffenen beim zuständigen italienischen Konsulat, falls er
im Ausland ansässig ist, bzw. beim zuständigen Präfekten (im
Trentino beim Regierungskommissar für die Provinz Trient), wenn
er in Italien ansässig ist, einzureichen.
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Der italienische
Staatsbürger, der die Staatsangehörigkeit eines anderen
Staates besitzt, erlangt oder wiedererlangt, behält die
italienische Staatsangehörigkeit, es sei denn, er verzichtet
ausdrücklich darauf, sofern er im Ausland ansässig ist.
Unser Gesetz erlaubt die
Doppelstaatsangehörigkeit, aber der Betroffene muss auch die
Gesetzgebung des Landes, dessen Staatsbürger er ist oder werden
will, berücksichtigen, denn es könnte zu Konflikten zwischen
den Gesetzgebungen der beiden Länder kommen. Einige Länder
z.B. stellen den Verzicht auf die Staatsangehörigkeit des
Ursprungslandes zur Bedingung für die Zugestehung ihrer eigenen
Staatsangehörigkeit, und die Wiedererlangung der italienischen
Staatsangehörigkeit bringt den automatischen Verlust der
ausländischen Staatsangehörigkeit mit sich.
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Wer die
Staatsangehörigkeit verloren hat, erlangt sie zurück:
a)
wenn er effektiven Militärdienst für den italienischen Staat
leistet und vor Eintritt in den Militärdienst erklärt, die
italienische Staatsangehörigkeit wiedererlangen zu wollen;
b)
wenn er eine Stelle im öffentlichen Dienst für den
italienischen Staat bekleidet, auch im Ausland, und erklärt,
die italienische Staatsangehörigkeit wiedererlangen zu wollen;
c)
wenn er erklärt, die Staatsangehörigkeit wiedererlangen zu
wollen, und wenn er innerhalb eines Jahres ab dieser Erklärung
seinen Wohnsitz in Italien wählt (Wiedererlangung auf Antrag);
d)
nach einem Jahr ab dem Datum, an dem er seinen Wohnsitz in
Italien gewählt hat, es sei denn, er verzichtet ausdrücklich
darauf (automatische Wiedererlangung).
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Eine Frau, die vor Inkrafttreten
des Gesetzes Nr. 151 vom 19. Mai 1975 (Reform des Familienrechts
mit Einführung des Grundsatzes der Gleichberechtigung zwischen
Mann und Frau in familiären Beziehungen) die
italienische Staatsangehörigkeit durch Eheschließung mit einem
ausländischen Staatsbürger oder durch Wechsel der
Staatsangehörigkeit seitens ihres Mannes verloren hat, erlangt
die Staatsangehörigkeit zurück, wenn sie diesen ihren Willen
beim zuständigen italienischen Konsulat oder bei der
italienischen Gemeinde, bei der sie ihren Wohnsitz hat, erklärt.
Es
sei darauf hingewiesen, dass die Wiedererlangung in diesem Fall
rückwirkend ist, d.h. es ist, als hätte die Frau die
italienische Staatsangehörigkeit nie verloren. Das bedeutet,
dass auch die Kinder, die vor dem Datum der Erklärung über die
Wiedererlangung der italienischen Staatsangehörigkeit durch die
Mutter geboren sind, italienische Staatsbürger nach dem
Abstammungsprinzip sind. Auch in diesem Fall gilt natürlich die
allgemeine Regel, nach welcher die Staatsangehörigkeit durch
Abstammung mütterlicherseits nur denjenigen anerkannt wird, die
nach dem 1. Januar 1948 geboren sind.
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Den Personen, die in
heute zu Italien und ehemals zu Österreich-Ungarn gehörenden
Gebieten geboren wurden und dort ansässig waren, bevor sie vor
dem 16. Juli 1920 ausgewandert sind, sowie deren Nachkommen wird
die italienische Staatsangehörigkeit anerkannt, wenn sie
innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten des Gesetzes Nr.
379 vom 14. Dezember 2000 vor dem Standesbeamten ihrer
Wohngemeinde in Italien oder vor der diplomatischen Vertretung
bzw. der Konsulatsbehörde ihres Wohnortes im Ausland ihre
Absicht zur Übernahme der italienischen Staatsangehörigkeit
erklären.
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