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Indice Guida

HAUPTKRITERIEN  FÜR DEN ERWERB UND DIE WIEDERERLANGUNG DER ITALIENISCHEN STAATSANGEHÖRIGKEIT

 

q  Besitzt ein Elternteil die italienische Staatsangehörigkeit, so erhält das Kind die Staatsangehörigkeit von Geburt her, unabhängig von seinem Geburtsort (nach dem Abstammungsprinzip, lateinisch "ius sanguinis"). Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass die Staatsangehörigkeit mütterlicherseits nur denjenigen anerkannt wird, die nach dem 1. Januar 1948 (Inkrafttreten der Verfassung der italienischen Republik) geboren sind, während die italienische Staatsangehörigkeit väterlicherseits ohne Zeit- und Generationsbeschränkung übertragen wird, sofern es keine Unterbrechung durch Verlust oder Verzicht auf die Staatsangehörigkeit vor Geburt der Kinder bzw. vor deren Volljährigkeit, d.h. vor Vollendung des 18. Lebensjahres, gab (21 Jahre für all diejenigen, die vor Inkrafttreten des Gesetzes Nr. 151 vom 19. Mai 1975 geboren sind).

 

q  In vielen Ländern, vor allem in Lateinamerika sowie in Ländern mit angelsächsischer Tradition, wird die Staatsangehörigkeit durch Geburt im jeweiligen Land erworben, nach dem Territorialitätsprinzip (lateinisch "ius soli"), unabhängig von der Staatsangehörigkeit der Eltern. In diesem Fall können die betroffenen Personen eine doppelte Staatsangehörigkeit haben.

 

q  Der Ausländer, dessen Vater oder Mutter oder Großvater oder Großmutter italienische Staatsbürger nach dem Abstammungsprinzip waren, wird Staatsbürger:

a) wenn er effektiven Militärdienst für den italienischen Staat leistet und im voraus erklärt, die italienische Staatsangehörigkeit erwerben zu wollen;

b) wenn er eine Stelle im öffentlichen Dienst für den italienischen Staat bekleidet, auch im Ausland, und erklärt, die italienische Staatsangehörigkeit erwerben zu wollen;

c) wenn er bei Erreichen der Volljährigkeit (18 Jahre) bereits seit mindestens zwei Jahren regulär in Italien ansässig ist und vor seinem 19. Geburtstag erklärt, die italienische Staatsangehörigkeit erwerben zu wollen.

 

q  Die italienische Staatsangehörigkeit kann mit einem Erlass des Staatspräsidenten verliehen werden:

a) an den Ausländer, dessen Vater oder Mutter oder Großvater oder Großmutter italienische Staatsbürger nach dem Abstammungsprinzip waren, oder der in Italien geboren ist. In beiden Fällen muß er seit mindestens drei Jahren seinen Wohnsitz in Italien haben;

b) an den Bürger eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union, der seit mindestens vier Jahren in Italien ansässig ist;

c) an den Ausländer, der seit mindestens zehn Jahren in Italien ansässig ist.

 

q  Der ausländische Ehepartner eines italienischen Staatsbürgers kann die italienische Staatsangehörigkeit erlangen, wenn er seit mindestens sechs Monaten in Italien ansässig ist bzw. drei Jahre nach der Eheschließung.

Es darf in der Zwischenzeit nicht zur Scheidung oder zur Ehetrennung gekommen sein. Die Staatsangehörigkeit durch Eheschließung erhält man mit einem Dekret des Innenministers; der entsprechende Antrag ist vom Betroffenen beim zuständigen italienischen Konsulat, falls er im Ausland ansässig ist, bzw. beim zuständigen Präfekten (im Trentino beim Regierungskommissar für die Provinz Trient), wenn er in Italien ansässig ist, einzureichen.

 

q  Der italienische Staatsbürger, der die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates besitzt, erlangt oder wiedererlangt, behält die italienische Staatsangehörigkeit, es sei denn, er verzichtet ausdrücklich darauf, sofern er im Ausland ansässig ist.

Unser Gesetz erlaubt die Doppelstaatsangehörigkeit, aber der Betroffene muss auch die Gesetzgebung des Landes, dessen Staatsbürger er ist oder werden will, berücksichtigen, denn es könnte zu Konflikten zwischen den Gesetzgebungen der beiden Länder kommen. Einige Länder z.B. stellen den Verzicht auf die Staatsangehörigkeit des Ursprungslandes zur Bedingung für die Zugestehung ihrer eigenen Staatsangehörigkeit, und die Wiedererlangung der italienischen Staatsangehörigkeit bringt den automatischen Verlust der ausländischen Staatsangehörigkeit mit sich.

 

q  Wer die Staatsangehörigkeit verloren hat, erlangt sie zurück:

a) wenn er effektiven Militärdienst für den italienischen Staat leistet und vor Eintritt in den Militärdienst erklärt, die italienische Staatsangehörigkeit wiedererlangen zu wollen;

b) wenn er eine Stelle im öffentlichen Dienst für den italienischen Staat bekleidet, auch im Ausland, und erklärt, die italienische Staatsangehörigkeit wiedererlangen zu wollen;

c) wenn er erklärt, die Staatsangehörigkeit wiedererlangen zu wollen, und wenn er innerhalb eines Jahres ab dieser Erklärung seinen Wohnsitz in Italien wählt (Wiedererlangung auf Antrag);

d) nach einem Jahr ab dem Datum, an dem er seinen Wohnsitz in Italien gewählt hat, es sei denn, er verzichtet ausdrücklich darauf (automatische Wiedererlangung).

 

q  Eine Frau, die vor Inkrafttreten des Gesetzes Nr. 151 vom 19. Mai 1975 (Reform des Familienrechts mit Einführung des Grundsatzes der Gleichberechtigung zwischen Mann und Frau in familiären Beziehungen) die italienische Staatsangehörigkeit durch Eheschließung mit einem ausländischen Staatsbürger oder durch Wechsel der Staatsangehörigkeit seitens ihres Mannes verloren hat, erlangt die Staatsangehörigkeit zurück, wenn sie diesen ihren Willen beim zuständigen italienischen Konsulat oder bei der italienischen Gemeinde, bei der sie ihren Wohnsitz hat, erklärt. Es sei darauf hingewiesen, dass die Wiedererlangung in diesem Fall rückwirkend ist, d.h. es ist, als hätte die Frau die italienische Staatsangehörigkeit nie verloren. Das bedeutet, dass auch die Kinder, die vor dem Datum der Erklärung über die Wiedererlangung der italienischen Staatsangehörigkeit durch die Mutter geboren sind, italienische Staatsbürger nach dem Abstammungsprinzip sind. Auch in diesem Fall gilt natürlich die allgemeine Regel, nach welcher die Staatsangehörigkeit durch Abstammung mütterlicherseits nur denjenigen anerkannt wird, die nach dem 1. Januar 1948 geboren sind.

 

q  Den Personen, die in heute zu Italien und ehemals zu Österreich-Ungarn gehörenden Gebieten geboren wurden und dort ansässig waren, bevor sie vor dem 16. Juli 1920 ausgewandert sind, sowie deren Nachkommen wird die italienische Staatsangehörigkeit anerkannt, wenn sie innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten des Gesetzes Nr. 379 vom 14. Dezember 2000 vor dem Standesbeamten ihrer Wohngemeinde in Italien oder vor der diplomatischen Vertretung bzw. der Konsulatsbehörde ihres Wohnortes im Ausland ihre Absicht zur Übernahme der italienischen Staatsangehörigkeit erklären.

 

 

 

 

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