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Zuerst ist nachzuweisen, dass der
Großvater im Einwanderungsland nicht eingebürgert wurde. Diesen
Nachweis erhält man bei dem zuständigen Amt, bei dem die
ausländischen Staatsbürger registriert sind, die einen
Einbürgerungsantrag gestellt haben. Man beantragt dort ein
Dokument, aus dem hervorgeht, dass der Großvater niemals die
Staatsangehörigkeit des Landes beantragt und erhalten hat. In
einigen Ländern (z.B. in Argentinien) wird erklärt, dass die
Person niemals in die Liste der wahlberechtigten Bürger
eingetragen war; das bedeutet, dass die Staatsangehörigkeit des
Landes nicht beantragt wurde.
Wir wissen nicht bei allen
Ländern, in denen trentiner Auswanderer und deren Nachkommen
leben, wo diese Ämter liegen und wie sie heißen; im
allgemeinen hängen sie vom Justizministerium ab (in Argentinien
ist es die Cámara Nacional Electoral – Buenos Aires; in
Brasilien ist es das Ministerio da Justiça – Departamento de
Estrangeiros – Divisão de Nacionalidade e Naturalização –
Brasilia).
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Erst wenn diese unerlässliche Voraussetzung nachgewiesen ist,
sind folgende Unterlagen zusammenzustellen, aus denen die
Abstammung in gerader Linie von dem ausgewanderten Großvater
hervorgeht:
a) vom Großvater:
–1) Geburtsurkunde (Nachweis
über seine Geburt im Trentino);
–2) Trauschein (aus dem
Trentino, wenn die Ehe dort geschlossen wurde);
–3) falls
verstorben, Sterbeurkunde.
b) vom Vater:
–1)
Geburtsurkunde;
–2) Trauschein;
–3) falls
verstorben, Sterbeurkunde.
c) vom
Antragsteller:
–1)
Geburtsurkunde;
–2) Trauschein
(falls verheiratet);
–3) Geburtsurkunden der
Kinder (wenn diese minderjährig sind).
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Alle ausländischen Dokumente (es
müssen Urkunden beigebracht werden, keine einfachen
Bescheinigungen!) sind in doppelter Ausfertigung vorzulegen (Original
+ Fotokopie), beglaubigt von der zuständigen Behörde des
Ausstellungslandes und mit beeidigter Übersetzung in
italienischer Sprache.
Es ist keine Übersetzung
notwendig, wenn die ausländischen Dokumente auf mehrsprachigen,
internationalen Formularen ausgestellt wurden.
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Mit all diesen Papieren und einem Ausweisdokument muss sich der
Betroffene, wenn er im Ausland ansässig ist, persönlich an das
für das jeweilige Gebiet zuständige italienische Konsulat
wenden, bei dem er die Anerkennung der italienischen
Staatsangehörigkeit beantragt. Die Unterlagen werden dann vom
Konsulat an die Ursprungsgemeinde in Italien gesandt, wo sie in
die Personenstandsregister eingetragen werden.
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Vor dem Gang zum Konsulat ist es empfehlenswert, die in den
Dokumenten angegebenen Daten auf ihre Richtigkeit zu
überprüfen, vor allem auf die genaue Übereinstimmung zwischen
den Daten auf den ausländischen Dokumenten und den Daten auf
der italienischen Geburtsurkunde des Großvaters: Vorname, Name,
Geburtsdatum, Geburtsort usw. Oftmals geschieht es, dass die
ursprünglichen Angaben (vor allem Vornamen und Namen) falsch
abgeschrieben wurden. Solche Fehler machen die Fortsetzung des
Verfahrens unmöglich. Sollten Variationen oder Fehler
festgestellt werden, so ist die Richtigstellung der Urkunden bei
der zuständigen Stelle (normalerweise die Gerichtsbehörde) des
Ausstellungslandes zu beantragen. Wurden alle notwendigen
Dokumente ordnungsgemäß vorgelegt, so werden die Originale der
Unterlagen vom Konsulat zur Ursprungsgemeinde in Italien
geschickt, wo sie ins Personenstandsregister übertragen werden.
Nach der Anerkennung der italienischen
Staatsangehörigkeit besteht dann natürlich auch die
Möglichkeit, einen italienischen Pass zu beantragen.
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