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  PROVINCIA AUTONOMA DI TRENTO  - Servizio Emigrazione e Solidarietà internazionale
  Guida pratica per i trentini all'estero
 







 

Indice Guida

FÜR DIE NACHKOMMEN VON PERSONEN, DIE NACH DEM 16. JULI 1920 AUSGEWANDERT SIND

 

q  Zuerst ist nachzuweisen, dass der Großvater im Einwanderungsland nicht eingebürgert wurde. Diesen Nachweis erhält man bei dem zuständigen Amt, bei dem die ausländischen Staatsbürger registriert sind, die einen Einbürgerungsantrag gestellt haben. Man beantragt dort ein Dokument, aus dem hervorgeht, dass der Großvater niemals die Staatsangehörigkeit des Landes beantragt und erhalten hat. In einigen Ländern (z.B. in Argentinien) wird erklärt, dass die Person niemals in die Liste der wahlberechtigten Bürger eingetragen war; das bedeutet, dass die Staatsangehörigkeit des Landes nicht beantragt wurde.

Wir wissen nicht bei allen Ländern, in denen trentiner Auswanderer und deren Nachkommen leben, wo diese Ämter liegen und wie sie heißen; im allgemeinen hängen sie vom Justizministerium ab (in Argentinien ist es die Cámara Nacional Electoral – Buenos Aires; in Brasilien ist es das Ministerio da Justiça – Departamento de Estrangeiros – Divisão de Nacionalidade e Naturalização – Brasilia).

 

q  Erst wenn diese unerlässliche Voraussetzung nachgewiesen ist, sind folgende Unterlagen zusammenzustellen, aus denen die Abstammung in gerader Linie von dem ausgewanderten Großvater hervorgeht:

a) vom Großvater:

–1) Geburtsurkunde (Nachweis über seine Geburt im Trentino);

–2) Trauschein (aus dem Trentino, wenn die Ehe dort geschlossen wurde);

–3) falls verstorben, Sterbeurkunde.

b) vom Vater:

–1) Geburtsurkunde;

–2) Trauschein;

–3) falls verstorben, Sterbeurkunde.

c) vom Antragsteller:

–1) Geburtsurkunde;

–2) Trauschein (falls verheiratet);

–3) Geburtsurkunden der Kinder (wenn diese minderjährig sind).

 

q  Alle ausländischen Dokumente (es müssen Urkunden beigebracht werden, keine einfachen Bescheinigungen!) sind in doppelter Ausfertigung vorzulegen (Original + Fotokopie), beglaubigt von der zuständigen Behörde des Ausstellungslandes und mit beeidigter Übersetzung in italienischer Sprache.

Es ist keine Übersetzung notwendig, wenn die ausländischen Dokumente auf mehrsprachigen, internationalen Formularen ausgestellt wurden.

 

q  Mit all diesen Papieren und einem Ausweisdokument muss sich der Betroffene, wenn er im Ausland ansässig ist, persönlich an das für das jeweilige Gebiet zuständige italienische Konsulat wenden, bei dem er die Anerkennung der italienischen Staatsangehörigkeit beantragt. Die Unterlagen werden dann vom Konsulat an die Ursprungsgemeinde in Italien gesandt, wo sie in die Personenstandsregister eingetragen werden.

 

q  Vor dem Gang zum Konsulat ist es empfehlenswert, die in den Dokumenten angegebenen Daten auf ihre Richtigkeit zu überprüfen, vor allem auf die genaue Übereinstimmung zwischen den Daten auf den ausländischen Dokumenten und den Daten auf der italienischen Geburtsurkunde des Großvaters: Vorname, Name, Geburtsdatum, Geburtsort usw. Oftmals geschieht es, dass die ursprünglichen Angaben (vor allem Vornamen und Namen) falsch abgeschrieben wurden. Solche Fehler machen die Fortsetzung des Verfahrens unmöglich. Sollten Variationen oder Fehler festgestellt werden, so ist die Richtigstellung der Urkunden bei der zuständigen Stelle (normalerweise die Gerichtsbehörde) des Ausstellungslandes zu beantragen. Wurden alle notwendigen Dokumente ordnungsgemäß vorgelegt, so werden die Originale der Unterlagen vom Konsulat zur Ursprungsgemeinde in Italien geschickt, wo sie ins Personenstandsregister übertragen werden.

Nach der Anerkennung der italienischen Staatsangehörigkeit besteht dann natürlich auch die Möglichkeit, einen italienischen Pass zu beantragen.

 

 

 

 

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