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  Guida pratica per i trentini all'estero
 







 

Indice Guida

FÜR DIE NACHKOMMEN VON PERSONEN, DIE VOR DEM 16. JULI 1920 AUSGEWANDERT SIND

 

Wie bereits gesagt, ermöglicht das Gesetz Nr. 379 vom 14. Dezember 2000 die Anerkennung der italienischen Staatsangehörigkeit auch für die Nachkommen von Personen, die aus dem Trentino bzw. aus anderen, heute zu Italien und damals zu Österreich-Ungarn gehörenden Gebieten ausgewandert sind.

 

  •  Wer dieses Gesetz in Anspruch nehmen möchte, muss seine Absicht zur Erlangung der italienischen Staatsangehörigkeit in einer Erklärung zum Ausdruck bringen, die beim Meldeamt der Wohngemeinde in Italien, wenn der Wohnsitz in Italien ist, bzw. beim jeweils zuständigen italienischen Konsulat, wenn der Wohnsitz im Ausland ist, abgegeben wird. Wir empfehlen allen interessierten Personen, dies so bald als möglich zu tun, denn das Gesetz setzt einen Zeitraum von fünf Jahren ab Inkrafttretung (20. Dezember 2000) fest, innerhalb dessen diese Erklärung abzugeben ist.

 

  •  Weiter sind folgende Dokumente vorzulegen:

a) Geburtsurkunde, möglichst auf einem internationalen Formular, der Person, welche die Anerkennung der italienischen Staatsangehörigkeit beantragt;

b) Bescheinigung über den derzeitigen Wohnsitz des Antragstellers;

c) Bescheinigung über den Besitz der ausländischen Staatsangehörigkeit seitens des Antragstellers;

d) Dokumentation, die geeignet ist, um die Geburt und den Wohnsitz des Antragstellers oder seines ausgewanderten Vorfahren in den ehemals zu Österreich-Ungarn gehörenden Gebieten nachzuweisen. Im zweiten Fall ist außerdem die Abstammung in gerader Linie von dem ausgewanderten Vorfahren zu belegen. Hierzu sind sämtliche Personenstandsurkunden (Geburtsurkunde, Trauschein, Sterbeurkunde) aller Personen aus der Abstammungskette beizubringen.

Es ist darauf hinzuweisen, dass der Nachweis über den Wohnsitz des Vorfahren vor seiner Auswanderung nicht erbracht werden kann, weil zur damaligen Zeit zwar in den Pfarreien die Geburten, Eheschließungen und Todesfälle registriert wurden, es aber keine Verzeichnisse der ansässigen Bevölkerung gab. Wir sind jedoch sicher, dass das Innenministerium diese historisch belegte Situation bei der Antragsbewertung berücksichtigen wird.

e) Nachweis über die Auswanderung in der Zeit zwischen dem 25. Dezember 1867 (Gründung der Österreichisch-Ungarischen Monarchie) und dem 16. Juli 1920 (Inkrafttreten des Friedensvertrages von Saint-Germain). Dieser Nachweis kann ein alter Pass sein oder ein Passierschein, Reisedokumente oder eine Bescheinigung über den Erhalt des Wohnsitzes im Ausland im angegebenen Zeitraum;

f) eventuelle Bestätigungen italienischer Klubs, Verbände, Gemeinschaften am ausländischen Wohnort, aus denen das italienische Wesen des Betroffenen hervorgeht (es kann darin z.B. erklärt werden, dass der Betroffene und seine Nachfahren bekanntlicherweise zur italienischen Volks- bzw. Sprachgruppe gehörten/gehören; es kann eine Erklärung über die nationale Zugehörigkeit abgegeben werden; es kann eine Erklärung ausgestellt werden, aus der das Datum der Einschreibung bei dem jeweiligen italienischen Verein o.ä. hervorgeht);

g) jede sonstige Dokumentation, die geeignet ist, um die Zugehörigkeit zur italienischen Volks- bzw. Sprachgruppe nachzuweisen (z.B.: beglaubigte Kopien von Schulbesuchszeugnissen italienischsprachiger Schulen, Schulzeugnisse von italienischen Schulen im Ausland, Briefwechsel mit Angehörigen usw.)

 

 

 

 

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