Wie bereits
gesagt, ermöglicht das Gesetz Nr. 379 vom 14. Dezember 2000 die
Anerkennung der italienischen Staatsangehörigkeit auch für die
Nachkommen von Personen, die aus dem Trentino bzw. aus anderen,
heute zu Italien und damals zu Österreich-Ungarn gehörenden
Gebieten ausgewandert sind.
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Wer dieses Gesetz in
Anspruch nehmen möchte, muss seine Absicht zur Erlangung
der italienischen Staatsangehörigkeit in einer Erklärung
zum Ausdruck bringen, die beim Meldeamt der Wohngemeinde in
Italien, wenn der Wohnsitz in Italien ist, bzw. beim jeweils
zuständigen italienischen Konsulat, wenn der Wohnsitz im
Ausland ist, abgegeben wird. Wir
empfehlen allen interessierten Personen, dies so bald als
möglich zu tun, denn das Gesetz setzt einen Zeitraum von
fünf Jahren ab Inkrafttretung (20. Dezember 2000) fest,
innerhalb dessen diese Erklärung abzugeben ist.
a) Geburtsurkunde,
möglichst auf einem internationalen Formular, der Person,
welche die Anerkennung der italienischen Staatsangehörigkeit
beantragt;
b) Bescheinigung
über den derzeitigen Wohnsitz des Antragstellers;
c)
Bescheinigung über den Besitz der ausländischen
Staatsangehörigkeit seitens des Antragstellers;
d) Dokumentation,
die geeignet ist, um die Geburt und den Wohnsitz des
Antragstellers oder seines ausgewanderten Vorfahren in den
ehemals zu Österreich-Ungarn gehörenden Gebieten nachzuweisen.
Im zweiten Fall ist außerdem die Abstammung in gerader Linie
von dem ausgewanderten Vorfahren zu belegen. Hierzu sind
sämtliche Personenstandsurkunden (Geburtsurkunde, Trauschein,
Sterbeurkunde) aller Personen aus der Abstammungskette
beizubringen.
Es ist darauf
hinzuweisen, dass der Nachweis über den Wohnsitz des Vorfahren
vor seiner Auswanderung nicht erbracht werden kann, weil zur
damaligen Zeit zwar in den Pfarreien die Geburten, Eheschließungen
und Todesfälle registriert wurden, es aber keine Verzeichnisse
der ansässigen Bevölkerung gab. Wir sind jedoch sicher, dass
das Innenministerium diese historisch belegte Situation bei der
Antragsbewertung berücksichtigen wird.
e) Nachweis
über die Auswanderung in der Zeit zwischen dem 25. Dezember
1867 (Gründung der Österreichisch-Ungarischen Monarchie) und
dem 16. Juli 1920 (Inkrafttreten des Friedensvertrages von
Saint-Germain). Dieser Nachweis kann ein alter Pass sein oder
ein Passierschein, Reisedokumente oder eine Bescheinigung über
den Erhalt des Wohnsitzes im Ausland im angegebenen Zeitraum;
f)
eventuelle Bestätigungen italienischer Klubs, Verbände,
Gemeinschaften am ausländischen Wohnort, aus denen das
italienische Wesen des Betroffenen hervorgeht (es kann darin
z.B. erklärt werden, dass der Betroffene und seine Nachfahren
bekanntlicherweise zur italienischen Volks- bzw. Sprachgruppe
gehörten/gehören; es kann eine Erklärung über die nationale
Zugehörigkeit abgegeben werden; es kann eine Erklärung
ausgestellt werden, aus der das Datum der Einschreibung bei dem
jeweiligen italienischen Verein o.ä. hervorgeht);
g)
jede sonstige Dokumentation, die geeignet ist, um die
Zugehörigkeit zur italienischen Volks- bzw.