IST DER AUSLÄNDISCHE
STAATSBÜRGER ITALIENISCHEN URSPRUNGS BEREITS IN ITALIEN
ANSÄSSIG, so muss der Antrag auf
Anerkennung der italienischen Staatsangehörigkeit, einschließlich
der erforderlichen Unterlagen, bei der Wohngemeinde eingereicht
werden. In diesem Fall (und das gilt natürlich nur für
diejenigen, die nach dem 16. Juli 1920 ausgewandert sind sowie
für ihre Nachkommen), muss außer der oben genannten
Dokumentation bei der Gemeinde auch eine Bescheinigung des
zuständigen italienischen Konsulats vorgelegt werden, aus der
hervorgeht, dass weder der Antragsteller noch seine direkten
Vorfahren jemals auf die italienische Staatsangehörigkeit
gemäß Art. 7 des Gesetzes Nr. 555 vom 13. Juni 1912 verzichtet
haben.
Da die
ausländischen Dokumente in Italien eingereicht werden, müssen
sie vom zuständigen italienischen Konsulat beglaubigt werden.
In diesem Zusammenhang ist zu
berücksichtigen, dass bei Urkunden, die in Ländern ausgestellt
wurden, die, wie Italien, der Haager Konvention vom 5. Oktober
1961 beigetreten sind (u.a. Argentinien, Vereinigte Staaten von
Amerika, Schweiz), die Legalisierung durch die APOSTILLE
der ausländischen Behörde ersetzt wird.
Das Innenministerium hat mit
Rundschreiben Nr. 28 vom 23. Dezember 2002 verfügt, dass die
Gemeinden ab sofort verpflichtet sind, die Nachkommen
italienischer Staatsbürger von Geburt in die
Einwohnermelderegister einzutragen (d.h. ihnen den Wohnsitz zu
gewähren), nachdem überprüft wurde, dass die entsprechende
Gemeinde effektiv der gewöhnliche Aufenthaltsort ist, und
sofern der Betroffene eine gültige Aufenthaltsgenehmigung
vorweisen kann, unabhängig davon, auf
welcher Grundlage und für welche Dauer diese erteilt wurde.
Hierzu ein
konkretes Beispiel:
- Ein ausländischer Staatsbürger
italienischen Ursprungs möchte
sich in Italien niederlassen, konnte jedoch beim italienischen
Konsulat den Antrag auf Anerkennung der italienischen
Staatsangehörigkeit noch nicht einreichen oder
vervollständigen.
- Er kann dennoch nach Italien kommen, sofern
er die gesamte Dokumentation, die zur Anerkennung der
italienischen Staatsangehörigkeit notwendig ist, übersetzt
und legalisiert mitbringt.
- Innerhalb von 8 Tagen nach seiner Einreise
nach Italien
, muss er beim
Ausländeramt der Polizeipräfektur (Staatspolizei) eine
touristische Aufenthaltsgenehmigung beantragen.
- Mit dieser Aufenthaltsgenehmigung und der
gesamten, gültigen Dokumentation zur Anerkennung der
Staatsangehörigkeit, wendet er sich dann an das
Einwohnermeldeamt der Gemeinde, in der er sich niederlassen
möchte, und beantragt den Wohnsitz.
- Nachdem er im
Einwohnermelderegister verzeichnet wurde, kann er das
Verfahren zur Anerkennung der italienischen
Staatsangehörigkeit beim Standesamt der Wohngemeinde in die
Wege leiten.
- Wenn das erledigt ist, kehrt er ins
Ausländeramt zurück und beantragt dort die Umschreibung der
touristischen Aufenthaltsgenehmigung in eine
Aufenthaltsgenehmigung mit der Begründung "in Erwartung
der Anerkennung der italienischen Staatsangehörigkeit". Momentan
beinhaltet diese Aufenthaltsgenehmigung keine Arbeitserlaubnis.
Es sind jedoch bereits Verhandlungen mit den zuständigen
Ministerien im Gange, um dieses Problem zu lösen.