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IST DER AUSLÄNDISCHE STAATSBÜRGER ITALIENISCHEN URSPRUNGS BEREITS IN ITALIEN ANSÄSSIG

 

IST DER AUSLÄNDISCHE STAATSBÜRGER ITALIENISCHEN URSPRUNGS BEREITS IN ITALIEN ANSÄSSIG, so muss der Antrag auf Anerkennung der italienischen Staatsangehörigkeit, einschließlich der erforderlichen Unterlagen, bei der Wohngemeinde eingereicht werden. In diesem Fall (und das gilt natürlich nur für diejenigen, die nach dem 16. Juli 1920 ausgewandert sind sowie für ihre Nachkommen), muss außer der oben genannten Dokumentation bei der Gemeinde auch eine Bescheinigung des zuständigen italienischen Konsulats vorgelegt werden, aus der hervorgeht, dass weder der Antragsteller noch seine direkten Vorfahren jemals auf die italienische Staatsangehörigkeit gemäß Art. 7 des Gesetzes Nr. 555 vom 13. Juni 1912 verzichtet haben.

Da die ausländischen Dokumente in Italien eingereicht werden, müssen sie vom zuständigen italienischen Konsulat beglaubigt werden.

In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass bei Urkunden, die in Ländern ausgestellt wurden, die, wie Italien, der Haager Konvention vom 5. Oktober 1961 beigetreten sind (u.a. Argentinien, Vereinigte Staaten von Amerika, Schweiz), die Legalisierung durch die APOSTILLE der ausländischen Behörde ersetzt wird.

Das Innenministerium hat mit Rundschreiben Nr. 28 vom 23. Dezember 2002 verfügt, dass die Gemeinden ab sofort verpflichtet sind, die Nachkommen italienischer Staatsbürger von Geburt in die Einwohnermelderegister einzutragen (d.h. ihnen den Wohnsitz zu gewähren), nachdem überprüft wurde, dass die entsprechende Gemeinde effektiv der gewöhnliche Aufenthaltsort ist, und sofern der Betroffene eine gültige Aufenthaltsgenehmigung vorweisen kann, unabhängig davon, auf welcher Grundlage und für welche Dauer diese erteilt wurde.

 

Hierzu ein konkretes Beispiel:

  • Ein ausländischer Staatsbürger italienischen Ursprungs möchte sich in Italien niederlassen, konnte jedoch beim italienischen Konsulat den Antrag auf Anerkennung der italienischen Staatsangehörigkeit noch nicht einreichen oder vervollständigen.
  • Er kann dennoch nach Italien kommen, sofern er die gesamte Dokumentation, die zur Anerkennung der italienischen Staatsangehörigkeit notwendig ist, übersetzt und legalisiert mitbringt.
  • Innerhalb von 8 Tagen nach seiner Einreise nach Italien, muss er beim Ausländeramt der Polizeipräfektur (Staatspolizei) eine touristische Aufenthaltsgenehmigung beantragen.
  • Mit dieser Aufenthaltsgenehmigung und der gesamten, gültigen Dokumentation zur Anerkennung der Staatsangehörigkeit, wendet er sich dann an das Einwohnermeldeamt der Gemeinde, in der er sich niederlassen möchte, und beantragt den Wohnsitz.
  • Nachdem er im Einwohnermelderegister verzeichnet wurde, kann er das Verfahren zur Anerkennung der italienischen Staatsangehörigkeit beim Standesamt der Wohngemeinde in die Wege leiten.
  • Wenn das erledigt ist, kehrt er ins Ausländeramt zurück und beantragt dort die Umschreibung der touristischen Aufenthaltsgenehmigung in eine Aufenthaltsgenehmigung mit der Begründung "in Erwartung der Anerkennung der italienischen Staatsangehörigkeit". Momentan beinhaltet diese Aufenthaltsgenehmigung keine Arbeitserlaubnis. Es sind jedoch bereits Verhandlungen mit den zuständigen Ministerien im Gange, um dieses Problem zu lösen.

 

 

 

 

 

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