Artikel 38 des
Gesetzes N. 448 vom 28. Dezember 2001 sieht unter bestimmten
Voraussetzungen die Möglichkeit vor, die italienische Rente bis
zu einem Betrag von 516,46 Euro (i.g. 1.000.000 Lire) zu
erhöhen. Die Erhöhung ist ab 1. Januar 2002 geplant.
Die
Voraussetzungen, die Anrecht auf die Erhöhung geben, sind
folgende:
Alter und
Beiträge
(einschließlich
der ausländischen Beiträge bei Abkommensrente)
- 70 Jahre,
unabhängig von den Beitragsjahren;
- 69 Jahre, mit
wenigstens zweiundeinhalb Beitragsjahren;
- 68 Jahre, mit
wenigstens siebenundeinhalb Beitragsjahren;
- 67 Jahre, mit
wenigstens zwölfundeinhalb Beitragsjahren;
- 66 Jahre, mit
wenigstens siebzehnundeinhalb Beitragsjahren;
- 65 Jahre, mit
wenigstens zweiundzwanzigundeinhalb Beitragsjahren;
- 60 Jahre, für
die Empfänger von Arbeitsunfähigkeitsrenten.
Einkommen:
- persönliches
Einkommen unter 6.713,98 Euro (i.g. Lire 13.000.000);
- persönliches,
mit dem des Ehegatten kumuliertes Einkommen unter 11.271,39 Euro
(i.g. Lire 21.824.000).
Für diejenigen,
die im Ausland wohnhaft sind, kann die Erhöhung auf jeden Fall
nicht mehr als 123,77 Euro betragen, i.g. der Differenz zwischen
dem Mindestbezug 2002 und 516,46 Euro.
Wir fordern die
Personen, die diese Voraussetzungen zu erfüllen meinen, dazu
auf, sich an das italienischen Konsulat oder an ein
italienisches Patronat zu wenden, wo sie detailliertere
Informationen erhalten und Antrag auf eine Überprüfung der
Rentenberechnung stellen können.
Beim Konsulat
oder Patronat sind folgenden Unterlagen einzureichen:
- Fotokopie der
letzten Quittung der italienischen Rentenzahlung;
- Fotokopie der
letzten Quittung der ausländischen Rentenzahlung;
- Fotokopie der
letzten Quittung der italienischen Rentenzahlung des Ehegatten;
- Fotokopie der
letzten Quittung der ausländischen Rentenzahlung des Ehegatten.