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Indice Guida

INFORMATIONEN FÜR DIE EMPFÄNGER EINER ITALIENISCHEN RENTE

 

Artikel 38 des Gesetzes N. 448 vom 28. Dezember 2001 sieht unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit vor, die italienische Rente bis zu einem Betrag von 516,46 Euro (i.g. 1.000.000 Lire) zu erhöhen. Die Erhöhung ist ab 1. Januar 2002 geplant.

 

Die Voraussetzungen, die Anrecht auf die Erhöhung geben, sind folgende:

 

Alter und Beiträge

(einschließlich der ausländischen Beiträge bei Abkommensrente)

 

- 70 Jahre, unabhängig von den Beitragsjahren;

- 69 Jahre, mit wenigstens zweiundeinhalb Beitragsjahren;

- 68 Jahre, mit wenigstens siebenundeinhalb Beitragsjahren;

- 67 Jahre, mit wenigstens zwölfundeinhalb Beitragsjahren;

- 66 Jahre, mit wenigstens siebzehnundeinhalb Beitragsjahren;

- 65 Jahre, mit wenigstens zweiundzwanzigundeinhalb Beitragsjahren;

- 60 Jahre, für die Empfänger von Arbeitsunfähigkeitsrenten.

 

Einkommen:

- persönliches Einkommen unter 6.713,98 Euro (i.g. Lire 13.000.000);

- persönliches, mit dem des Ehegatten kumuliertes Einkommen unter 11.271,39 Euro (i.g. Lire 21.824.000).

 

Für diejenigen, die im Ausland wohnhaft sind, kann die Erhöhung auf jeden Fall nicht mehr als 123,77 Euro betragen, i.g. der Differenz zwischen dem Mindestbezug 2002 und 516,46 Euro.

 

Wir fordern die Personen, die diese Voraussetzungen zu erfüllen meinen, dazu auf, sich an das italienischen Konsulat oder an ein italienisches Patronat zu wenden, wo sie detailliertere Informationen erhalten und Antrag auf eine Überprüfung der Rentenberechnung stellen können.

 

Beim Konsulat oder Patronat sind folgenden Unterlagen einzureichen:

 

- Fotokopie der letzten Quittung der italienischen Rentenzahlung;

- Fotokopie der letzten Quittung der ausländischen Rentenzahlung;

- Fotokopie der letzten Quittung der italienischen Rentenzahlung des Ehegatten;

- Fotokopie der letzten Quittung der ausländischen Rentenzahlung des Ehegatten.

 

 

 

 

Mappa

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